Vorladung/ Anhörungsbogen der Polizei
Sie haben einen Anhörungsbogen der Polizei oder der Staatsanwaltschaft erhalten und sind dort als Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren benannt? Eventuell wurde bereits sogar ein konkreter Termin mitgeteilt, an dem Sie zur Vernehmung bei der Polizei erscheinen sollen?
Wir erklären Ihnen, was das bedeutet und wie Sie sich am besten verhalten können.
Als Strafverteidiger können wir Ihnen immer nur einen einzigen Rat geben: äußern Sie sich – jedenfalls jetzt – auf keinen Fall. Sie haben das Recht, zu schweigen. Aus Ihrem Schweigen dürfen keinerlei nachteilige Schlüsse gezogen werden.
Eine Pflicht, den Anhörungsbogen zurückzuschicken, gibt es deshalb ebenso wenig wie die Pflicht, zu der polizeilich „angeordneten“ Vernehmung zu erscheinen. Einen solchen Termin können wir für Sie noch am selben Tage absagen.
Verteidigung im Strafrecht
Ihr Verteidiger wird sich zunächst die Ermittlungsakte beschaffen. Erst danach kann und sollte entschieden werden, ob und wie Sie sich zu den Vorwürfen äußern. Das sollte aus mehreren Gründen immer beherzigt werden:
Häufig ist Ihnen nicht bekannt, was genau Ihnen eigentlich vorgeworfen wird. Sie geraten damit völlig unvorbereitet in eine Vernehmungssituation, in der Ihnen genau hierfür besonders ausgebildete Vernehmungsbeamte gegenübertreten, die den gesamten Akteninhalt kennen.
Diese Beamten befragen Sie auf der Grundlage der ihnen vorliegenden Informationen. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese Informationen nun richtig oder aber vollkommen falsch sind. In jedem Fall ergibt sich aus ihnen ein erstes Bild für die Beamten, das möglicherweise zu einer Voreingenommenheit Ihnen gegenüber und dadurch – im schlimmsten Fall – zu einer tendenziösen Vernehmung führt.
Dabei werden Sie durch die Beamten auch ganz gezielt auf sogenannte Tatbestandsmerkmale einer oder möglicherweise ganz verschiedener Straftatbestände hin „abgeklopft“. Die Gefahr, dass auf diese Art und Wiese etwas in Ihre Aussage „hineingefragt“ wird, ist immens.
Der Schaden ist später häufig nur schwer wieder zu beseitigen. Von einer für Sie nachteiligen ersten Äußerung kommen Sie nur kaum wieder herunter.
Eine Vernehmung ist für Sie immer eine Ausnahmesituation. Unterschätzen Sie diese keinesfalls, auch dann nicht, wenn Sie sicher sind, sich nichts vorzuwerfen zu haben.
Ihr Recht zu Schweigen sollten Sie deshalb unbedingt und immer wahrnehmen, bis Sie denselben Kenntnisstand haben, wie die Ermittlungsbehörden und sich mit Ihrem Anwalt für Strafrecht beraten konnten.
Gern sagen wir den Vernehmungstermin bei der Polizei noch am selben Tag für Sie ab und bringen durch Akteneinsicht in Erfahrung, was Ihnen konkret vorgeworfen wird.