Ein erster Überblick für Fotografen und speziell: die Rechtslage bei Vermarktung von Fotografien und ihrem Schutz (das leidige Thema Abmahnung)
Im Anschluss an einen ersten Überblick soll in einem speziellen Teil auf die sich hieraus ergebende rechtliche Situation von (professionellen) Fotografen bei der Vermarktung ihrer Bilder eingegangen werden; insbesondere bei der Vermarktung über sogenannte Stockportale treten hier gehäuft Verletzungen der Urheberrechte auf, die – werden sie klaglos hingenommen und wird ihnen nicht konsequent durch Abmahnungen entgegengetreten – zu ganz erheblicher Gewinnminderung auf Seiten des Fotografen führt.
Virulent sind diese Probleme vor allem bei Stockportalen aus dem anglo-amerikanischen Rechtskreis, die ihr Geschäftsmodell nicht den Vorgaben des deutschen Urheberrechts entprechend gestalten und so die – tatsächlich unbeschneidbaren! – Rechte des Fotografen einzuschränken versuchen.
Konsequenz dieses Geschäftsgebarens sind auf Fotografenseite verletzte Rechte und damit vorenthaltene Vergütungen, auf der anderen Seite stehen (zumeist „gutgläubige“ ) Kunden des Stockportals, die sich auf die Lizenzbedingungen verlassen und sich des Risikos, aufgrund der deutschen Rechtslage abgemahnt zu werden, gar nicht bewußt sind. Sie fallen häufig „aus allen Wolken“, wenn eine anwaltliche Abmahnung bei ihnen eintrifft.
Überblick: Der Begriff „Fotorecht“
Der Begriff „Fotorecht“ ist kein juristischer Begriff. Es handelt sich aber um eine gebräuchliche
Bezeichnung für alle rechtlichen Probleme und Fragestellungen „rund ums Foto“.
Die in diesem Bereich aufgeworfenen Rechtsfragen sind angesichts der Vielfalt der hierzu gehörenden Lebenssachverhalte ganz unterschiedlich, je nachdem wer (ein Fotograf? ein fotografierter – Model, ein Passant, aber auch ein für die beabsichtigte Presseberichterstattung abgelichteter Straftäter – ? usw. ) welche Rechte geltend machen will.
Viele Lebenssachverhalte – viele Gesetze
Die relevanten Normen finden sich nicht in einem einigen Gesetz oder einem Gesetzbuch, sondern sind ein wenig verstreut. Grundlegend sind einerseits spezielle Gesetze zum Urheberrecht, insbesondere das Urheberrechtsgesetz und das Kunsturhebergesetz, zum anderen ist aber auch das Grundgesetz von entscheidender Bedeutung.
Das sogenannte Rechtsinstitut des „Allgemeinen Persönlichkeitsrechts“ mit seinem umfassenden
Persönlichkeitsschutz wird aus Art. 2 Abs. 1 GG (freie Entfaltung der Persönlichkeit) in Verbindung
mit Art. 1 Abs. 1 GG (Menschenwürde) abgeleitet und dann von der Rechtsprechung ausdifferenziert
und fortentwickelt.
Entscheidende Bedeutung kommt ihm vor allem im Recht der Presseberichterstattung im Rahmen der Abwägung zu, ob und was über jemanden veröffentlicht und berichtet werden darf. Dies ist mit dem weitläufig bekannten, sogenannten „Recht am eigenen Bild“ bezeichnet. Anders als häufig angenommen, ist mit diesem Begriff also nur gemeint, dass jeder Mensch grundsätzlich selbst darüber bestimmen darf, ob und in welchem Zusammenhang Bilder von ihm veröffentlicht oder verbreitet werden; die davor relevant werdende Frage, ob jemand es sich gefallen lassen muss, überhaupt fotografiert oder gefilmt zu werden, ist hiervon nicht umfasst. In beiden Fällen wird die Frage jedoch zu beantworten sein in jedem Einzelfall im Rahmen einer umfassenden Abwägung der persönlichen Rechte des Einzelnen und den ihnen gegenüberstehenden Rechten Dritter (z. Bsp. das Recht der Öffentlichkeit auf Informationen oder das Grundrecht der Berufsfreiheit eines Fotografen etc.).
Rechtliche und ökonomische Relevanz
Diese Fragen sind für einen professionellen Fotografen relevant, da er täglich mit solchen Konstellationen konfrontiert ist. Da sie sich für ihn unmittelbar in seiner Berufsausübung
wirtschaftlich auswirken, ist die Kenntnis der Rechtslage für ihn mitunter von existentieller
Bedeutung.
Der Fotograf als Urheber – Urheberschaft und ihr Schutz (Abmahnung, gerichtliches Verfahren)
Ein Berufsfotograf möchte sein Foto wirtschaftlich verwerten, unter anderem lädt er es auf mehreren sogenannten „Stockportalen“ hoch. Er fragt sich nun, was er tun kann und muss, wenn er der Auffassung ist, sein Foto werde ohne seine Erlaubnis oder gültige Lizenz von Dritten verwendet; er erwägt deshalb, den unberechtigten Nutzer abzumahnen. Er fragt sich außerdem, ob er mit dem Hochladen seines Werkes alle Rechte hieran verlieren kann.
Wie ist die Rechtslage?
Urheber werden: die Schöpfung
Zunächst ist natürlich Voraussetzung, dass der Fotograf persönlich auch Urheber des Fotos ist.
Urheber zu werden ist dabei ganz einfach:
Urheber ist, wer persönlich ein Foto macht, also derjenige, der auf den Auslöser drückt. Das reicht,
vgl. § 7 UrhG: „Urheber ist der Schöpfer des Werkes.“ So schlicht und fast schon poetisch kann ein Gesetzestext also auch sein!
Mit der Entstehung ist das Bild also urheberrechtlich geschützt. Ebenso wenig wie es bei
Textwerken der Fall ist, bedarf es hierfür der Anbringung eines Urhebervermerks („Copyrightvermerk)“ oder eines Wasserzeichens auf der Fotografie.
Qualität des Werkes
Die „Schöpfungshöhe“, also etwa die künstlerische Qualität einer Fotografie, spielt für die Frage, ob
sie urheberrechtlichen Schutz genießt, keine Rolle. Mittlerweile eindeutig geklärt ist die Einordnung
praktisch jeder Fotografie als geschütztes „Werk“ im Sinne des Urheberrechtsgesetzes, sei es als (bloßes) Lichtbild (grob gesagt: ein Schnappschuss, eine unveränderte und naturgetreue Wiedergabe ohne wesentliche kreative Leistung), oder sogar als Lichtbildwerk; hierfür muss die Fotografie eine gewisse künstlerische Gestaltungshöhe aufweisen, siehe § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG. Bei unberechtigter Nutzung auch eines Schnappschusses ist eine Abmahnung daher nach dem UrhG berechtigt, denn auch hier sind die Urheberrechte verletzt.
Urheberrechte sind etwas Besonderes: es sind Persönlichkeitsrechte
Dabei sind diese Urheberrechte etwas Besonderes: Es sind ur-eigene, ur-persönliche Rechte. Der
Gesetzgeber hat das Recht des Ur-hebers deshalb als spezielles (Urheber-) Persönlichkeitsrecht
ausgestaltet. Es handelt sich, genau wie bei dem letztlich aus der Menschenwürde abgeleiteten
allgemeinen Persönlichkeitsrecht eines jeden Menschen, um ein durch den Schöpfungsakt entstehendes „unveräußerliches Recht“.
Dies hat enorme Konsequenzen:
Die Urhebereigenschaft verbleibt immer beim Urheber und kann nicht abgetreten („veräußert“)
werden.
Zum besseren Verständnis ein Vergleich zum Eigentum: das Eigentum ist ebenfalls ein absolutes Recht, d. h. es wirkt zunächst einmal gegenüber jedem. Bin ich der Eigentümer eines Hauses, so bin ich es gegenüber allen Menschen. Dieses Eigentum und damit das Eigentumsrecht kann ich jedoch „veräußern“, und zwar vollständig. Verkaufe ich mein Haus und übereigne es an einen anderen, so verliere ich meine Eigentümerstellung und mein Eigentum vollständig. Es bleibt „nichts zurück“. Nur noch der Dritte ist jetzt Eigentümer. Anders ist es bei einem Werk, also auch bei einer Fotografie: zwar kann ich sie verkaufen und das Eigentum an der Fotografie geht dann auch vollständig auf den Erwerber über; die Tatsache der Urheberschaft bleibt davon aber unberührt. Der Fotograf bleibt Urheber, und hiergegen kann er auch gar nichts tun, selbst wenn er es wollte. Hieraus ergeben sich damit grundsätzlich auch weiterhin Rechte, die das Lichtbildwerk und seine weitere Verwendung betreffen, selbst wenn der Fotograf nicht mehr Eigentümer des Bildes ist. Aus diesen Rechten kann er auch dann also auch vorgehen, zum Beispiel durch eine Abmahnung, und sollte dies bei einer Verletzung seiner Rechte auch tun.
Der Urheber verliert dieses Recht also nie. Lediglich einzelne Nutzungsarten kann der
Urheber gestatten („lizenzieren“).
Folgen der „Unveräußerlichkeit“: Grundsatz der Urhebernennung
Dieser rechtlichen Wertung ist vollumfänglich zuzustimmen, weil nur so ein Urheber einen gewissen Schutz vor einer Übervorteilung durch wirtschaftlich starke Marktteilnehmer geschützt werden kann, die in aller Regel versuchen, mit einer Einmalzahlung („Buy-out“) alle Rechte eines Urhebers, ganz unabhängig von dem Umfang der hierdurch erwirtschafteten Umsätze, zu sich herüberzuziehen.
Schauspielerinnen und Schauspieler können ein Lied davon singen, aber auch Kamerafrauen und
Kameramänner und natürlich auch Fotografinnen und Fotografen.
Von höchster rechtlicher und wirtschaftlicher Relevanz für einen Fotografen ist die hieraus folgende
und explizit gesetzlich geregelte Rechtsfolge, wonach er, selbst wenn er alle Rechte, soweit es
gesetzlich zulässig ist, lizenziert hat, stets einen gesetzlichen Anspruch darauf hat, bei einer
Publizierung seines Fotos als Urheber genannt zu werden. Dies ergibt sich ausdrücklich aus § 13 Satz 1 des Urheberrechtsgesetzes. Weil er so schön kurz und klar ist, sei er hier im Wortlaut zitiert:
„Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk.“
In der Praxis heißt das: Der Fotograf kann grundsätzlich immer verlangen, dass sein Name oder das von ihm verwendete Pseudonym/sein Künstlername am Werk genannt wird.
Die Gestattung der Verwendung ohne Nennung des Fotografen: die Ausnahme nur für einen Einzelfall
Da der Gesetzgeber jedoch durchaus gesehen hat, dass es im Interesse des Urhebers sein kann,
hierauf aus wirtschaftlichen oder sonstigen Gründen zu verzichten, belässt er dem Urheber insoweit
eine „Dispositionsbefugnis“; er kann also auch eine Nutzung seines Werkes gestatten, ohne dass ein
Name daran oder in unmittelbarer Nähe angebracht sein muss.
Zum Schutz des Urhebers ist diese Gestattung jedoch eine ganz wesentliche Voraussetzung geknüpft: Sie kann ausschließlich und nur „im Einzelfall“ erteilt werden.
Rechtlich bedeutet dies folgendes:
Wird ein Fotograf oder ein anderer Urheber sich gewahr, dass sein Werk ohne Namensnennung verwendet wird, und hat er nicht für diesen speziellen Einzelfall eine entsprechende Lizenz ausgestellt, so ist die Nutzung seines Werkes in dieser Form unberechtigt, der Nutzer kann (und sollte zum Schutz vor Nachahmung) abgemahnt und aufgefordert werden, entweder den Urhebervermerk anzubringen oder das Foto zu entfernen, sowie entsprechenden Schadenersatz zu leisten.
Die Crux mit Stockportalen aus dem anglo-amerikanischen Rechtskreis: Adobe, shutterstock & Co.
Die Relevanz dieser Rechtslage ist in wirtschaftlicher Hinsicht für den Fotografen nicht zu
überschätzen, jedenfalls dann, wenn er seine Werke nicht ausschließlich individuell lizenziert,
sondern den Weg der Vermarktung über die sogenannten Stockportale wählt. Wie einleitend bereits dargestellt, neigen einige der großen Stockportale dazu, um es einmal vorsichtig auszudrücken, in den von ihnen an den Endkunden vermittelten Lizenzen und den diesen Lizenzen zugrunde liegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen den Eindruck zu erwecken, dass er mit dieser Lizenz auch das Recht haben könnte, das Foto ohne Urheberbenennung für seine Zwecke zu verwenden. Zum Teil wird dies ausdrücklich auch dort so behauptet.
Aufgrund der oben geschilderten Rechtslage ist dies jedoch schlicht unzutreffend:
Der Verwender eines Fotos ist ja nur dann berechtigt, dieses Foto ohne Angabe zum Urheber zu verwenden, wenn er eine ausdrückliche, und nur auf seinen Fall bezogene Genehmigung vorweisen kann. Damit fallen aber alle Regelungen, die in den von diesen Stockportalen standardmäßig verwendeten und gerade nicht auf einen Einzelfall bezogenen Klauseln genannt sind, von vorneherein notwendigerweise als taugliche Rechtsgrundlage für eine Verwendung eines Fotos ohne Kennzeichnung des Urhebers heraus. Die Nutzung erfolgt also unberechtigt. Sie kann und sollte zur Wahrung der wirtschaftlichen Interessen und der Marke des Fotografen abgemahnt werden.
Böse Überraschung für die Kunden: eine anwaltliche Abmahnung trotz „gültiger“ Lizenz?
Da diese Rechtslage bei den Kunden der Stockportale weitgehend unbekannt ist, begegnen sie dem Eingang einer anwaltlichen Abmahnung häufig mit Unverständnis.
Hier hilft dann die Erklärung, dass nicht der Fotograf, der sich gegen eine unzulässige Ausbeutung
seiner kreativen Leistung zur Wehr setzt und entsprechend einer Abmahnung aussprechen lässt, der richtige Adressat für die – teilweise durchaus verständliche – Empörung der Kunden ist, sondern
tatsächlich die Stockportale, die Lizenzen vermarkten, ohne auf die damit einhergehenden rechtlichen Risiken hinzuweisen und die teilweise ein solches Risiko durch falsche oder irreführende Information zum Umfang der Lizenz noch fördern.
Den Stockportalen ist diese Problematik selbstverständlich bekannt. Eine Änderung der Geschäftspraxis ist bisher jedoch nicht erkennbar. Dabei wäre es ganz einfach:
Der Einwand „eine Einzelfalllizenz – das geht im Stockgeschäft doch gar nicht“: schlicht falsch!
Gerade im Stockgeschäft, das ausschließlich elektronisch und praktisch vollkommen automatisiert abgewickelt wird, ist ein Einzelfallverzicht des Fotografen auf seine (werbeträchtige!) Nennung am Werk ganz einfach möglich, und dies wird von zahlreichen europäischen und deutschen Portalen auch umgesetzt.
Hier heißt es in den Geschäftsbedingungen etwa, das grundsätzlich der Urheber und Fotograf immer am Bild zu nennen ist; für Ausnahmefälle kann eine andere Vereinbarung getroffen werden, selbstverständlich gegen eine dann zu vereinbarende erhöhte Vergütung für den Fotografen. Technisch ist dies beispielsweise so umgesetzt, dass Verwender und Urheber elektronisch Kontakt aufnehmen und eine individuelle Vergütung vereinbaren; oder aber der Fotograf hat sich von vorneherein mit dem Stockportal auf eine erhöhte Vergütung im Falle eines Verzichts auf seine Nennung geeinigt; er bestätigt dann nur noch für jeden (!) ihm vorzulegenden Einzelfall diesen Verzicht. Technisch ist dies völlig unaufwendig, für den Fotografen genügt ein „Klick“ pro Genehmigung, und so entsteht eine WIN-WIN-WIN-Situation:
der Lizenznehmer ist rechtlich abgesichert, dass Foto so zu verwenden wie er es möchte, der Fotograf erhält eine erhöhte und angemessene Vergütung, und das Stockportal eine erhöhte Provision.
Abgemahnte Verwender: haben sie Schadensersatzansprüche gegen das Stockportal?
Erfahrungsgemäß reagieren Stockportale, werden sie dann von ihren Kunden auf die Abmahnung angesprochen, in aller Regel leider nicht etwa so, dass sie dem Kunden den durch die im Einzelfall möglicherweise fragwürdige Lizenzierungspraxis entstandenen Schaden ersetzen. Hierzu dürften sie jedoch jedenfalls dann verpflichtet sein, wenn sie in ihren Geschäftsbedingungen ausdrücklich vorsehen, dass das Foto ohne Urheberbenennung verwendet werden kann. Dies stellt eine Verletzung ihrer vertraglichen Pflichten gegenüber ihren Kunden dar.
Die anwaltliche Abmahnung
Wir vertreten zahlreiche professionelle Fotografen und wir mahnen auch in deren Auftrag – grundsätzlich nur kommerziell verwendete – Bilder ohne entsprechende Lizenzierung ab. Dies ist der einzige Weg, die künstlerischen Interessen des Fotografen zu wahren und ihm einen fairen wirtschaftlichen Anteil an den Einnahmen aus dem von ihm geschaffenen Lichtbildwerk zu sichern, solange ein Teil der Stockportale die oben beschriebene Lizenzierungspraxis und Vermarktungspraxis fortsetzt. Die Abmahnung bietet, auch wenn dies die Abgemahnten zunächst nicht zu sehen mögen, auch ihnen einen erheblichen Vorteil: eine Abmahnung gibt Ihnen die Möglichkeit, die unberechtigte Nutzung und die Urheberrechtsverletzung zu beenden und so einen Rechtsstreit zu vermeiden, der wesentlich kostenintensiver würde. Der nach einer Abmahnung eine Unterlassungserklärung nicht abgibt, riskiert, dass auf diese Abmahnung zunächst eine einstweilige Verfügung erwirkt werden muss; auf eine Abmahnung kann aber auch ein Klageverfahren in der Hauptsache folgen. Dies ist aufwendig und wirtschaftlich immer ungünstiger als eine berechtigte Abmahnung zu akzeptieren.