Unsere
Strafverteidiger

Bernd Römer
Rechtsanwalt

André Rösler
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht

Giorgio Forliano
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht

Ihre Anwälte für Berufung und Revision

Rechtsmittelverteidigung durch alle Instanzen: Wir wahren Ihre Interessen auch in der Berufung und in der Revision.

Verteidigung findet nicht nur in der ersten Instanz statt.

Wenn Sie zu Unrecht verurteilt wurden, oder wenn Sie eine zu hohe Strafe erhalten haben, können und sollten Sie sich hiergegen zur Wehr setzen und ein Rechtsmittel einlegen.

Aber auch wenn bereits in der ersten Instanz ein Freispruch für Sie erreicht werden kann, ist damit nicht garantiert, dass das Verfahren hiermit endgültig beendet ist. Denn auch die Staatsanwaltschaft, möglicherweise sogar die Opfer einer mutmaßlichen Straftat haben als sogenannte Nebenkläger die Möglichkeit, hiergegen auf dieselbe Art und Weise vorzugehen.

Die Anwälte müssen bei der Verteidigung aber bereits in der ersten Instanz eine mögliche Fortsetzung des Verfahrens in der Berufung und in der Revision im Blick haben.

In der ersten Instanz werden nämlich Weichen für die Rechtsmittelinstanzen gestellt, sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht. Aussagen, die Sie in der ersten Instanz gemacht haben, können zu einem späteren Zeitpunkt möglicherweise nur schwer wieder korrigiert und richtigstellt werden. Haben Sie oder Ihr Verteidiger es versäumt, der Verwertung bestimmter Beweismittel, zum Beispiel von Zeugenaussagen, zu widersprechen, können Sie dies mit der Revision möglicherweise nicht mehr angreifen. Deshalb sind fundierte Kenntnisse des Strafverteidigers im Rechtsmittelrecht auch zu diesem Zeitpunkt schon unabdingbar.

Berufung

Das Rechtsmittel der Berufung, wenn sie vollumfänglich eingelegt wird, führt dazu, dass die Hauptverhandlung vollständig vor einem anderen Gericht höherer Ordnung wiederholt werden muss. Praktisch alle Beweismittel sind genauso wie in der ersten Instanz von dem neuen Gericht zur Kenntnis zu nehmen und zu bewerten. Konkret heißt das beispielsweise, dass alle Zeugen, die in der ersten Instanz schon ausgesagt haben, erneut zu laden sind, erneut vor Gericht erscheinen müssen und befragt werden können.

Die Berufung ist deshalb im Ergebnis eine zweite vollwertige „Tatsacheninstanz“. Hier kann und sollte die Verteidigung weitere Beweismittel benennen und durch entsprechende Beweisanträge dafür sorgen, dass Tatsachen in den Prozess eingeführt werden, die bisher ohne Beachtung geblieben sind.

Übrigens: Ist man nur mit der Verurteilung wegen eines von mehreren Vorwürfen nicht einverstanden oder geht es nur um die Strafhöhe, kann auch die Einlegung einer beschränkten Berufung sinnvoll sein. Der nicht angegriffene Teil des Urteils wird dann rechtskräftig; verhandelt wird dann nur über den Rest.

Gut zu wissen: Legt nur der Verurteilte Berufung ein, riskiert er im Ergebnis keine höhere Strafe: Hier gilt das sogenannte „Verböserungsverbot“ (Verbot einer reformatio in peius): Schlimmer werden kann es nicht.

Revision

Die Revision unterscheidet sich von der Berufung erheblich und grundsätzlich. Während in der Berufung eine erneute Verhandlung und eine erneute Beweisaufnahme stattfinden und das Gericht im Berufungsurteil sowohl eine Beweiswürdigung als auch eine rechtliche Bewertung vorzunehmen hat, ist das in der Revision nicht der Fall. Hier überprüft das Revisionsgericht, vereinfacht gesagt, nur die Frage, ob das Urteil rechtsfehlerhaft ist.

Ein Urteil kann zum einen rechtsfehlerhaft sein, wenn Gesetze des Strafrechts nicht oder nicht richtig angewendet wurden. Verurteilt ein Gericht zum Beispiel einen Angeklagten wegen Sachbeschädigung (§ 303 StGB), weil er sein eigenes Auto beschädigt hat, so wäre dieses Urteil in der Revision aufzuheben: eine Sachbeschädigung im Sinne des Gesetzes liegt nur vor, wenn fremde Sachen beschädigt werden.

Daneben prüft das Gericht aber auch die Einhaltung des Prozessrechts im vorhergehenden Prozess. Hat das Gericht seiner Entscheidung etwa Beweismittel zugrunde gelegt, die nicht hätten verwertet werden dürfen, so kann das Urteil aufzuheben sein. Hätte dem Angeklagten ein Pflichtverteidiger bestellt werden müssen und ist dies nicht passiert, so ist das Urteil ebenso rechtsfehlerhaft zustande gekommen und hat keinen Bestand.

Neben diesen offensichtlichen Rechtsverstößen gibt es eine Vielzahl von „Sollbruchstellen“, die im Rahmen einer Revisionsverteidigung zu prüfen und vorzubringen sind. Das Revisionsrecht ist stark durch „Richterrecht“, also durch höchstrichterliche Urteile geprägt, deren Kenntnis Voraussetzung für eine erfolgreiche Verteidigung ist. Daneben ist eine Revision hochformalisiert. Die Revisionsschrift erfordert daher einen äußerst sorgfältigen Vortrag; anderenfalls riskiert man eine Zurückweisung der Revision als unzulässig.

In allen Fragen des Revisionsrecht beraten wir Sie gern.

Sie suchen einen Anwalt für Strafrecht in Berlin?

Direkt anrufen und kostenfreie Ersteinschätzung erhalten oder Termin mit einem Anwalt für Strafrecht in unserer Kanzlei vereinbaren