Der Tatvorwurf kann jeden von uns treffen
Was die fahrlässige Tötung ebenfalls häufig kennzeichnet, ist der Umstand, dass nicht selten eine besonders unglückliche Verkettung an Umständen zum Tod eines anderen Menschen führt. Im Endeffekt kann es jeden treffen: Unzählige Autofahrer biegen tagtäglich ohne den vorgeschriebenen Schulterblick ab, ohne dass sie damit einen Unfall oder gar den Tod eines Menschen verursachen. Die Tatsache, dass die Fehler dabei in den überwiegenden Fällen folgenlos bleiben, mag man als glücklich bezeichnen. Wenn dann aber doch etwas passiert, werden sowohl das Opfer als auch der Täter buchstäblich aus dem Leben gerissen.
Dementsprechend einschneidend ist die Situation für Betroffene, wenn wie aus dem Nichts ein schwerer Vorwurf im Raum steht – ganz zu schweigen von dem Schock und der psychischen Belastung, welche mit den Geschehnissen zwangsläufig einhergehen. Zudem plagen den Betroffenen nicht selten Schuldgefühle, für den Tod eines Menschen verantwortlich zu sein.
Anwalt für Strafrecht kann Last von den Schultern nehmen
Die drohende Strafe
Das Gesetz sieht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vor (siehe § 222 StGB). In der Praxis kommen zudem häufig sog. „Maßregeln der Besserung und Sicherung“ hinzu, welche zum Beispiel in einem Entzug der Fahrerlaubnis bestehen können.
Häufig wollen Beschuldigte konkret wissen, was sie erwartet. Die Frage, wie das Verfahren ausgeht, ist zugleich die Frage nach dem Verteidigungskonzept.
Wie kann ein Anwalt mich verteidigen?
In erster Linie wird der Anwalt eine Verteidigung gegen den Vorwurf als solchen prüfen. Hierbei geht es um die Frage, ob dem Beschuldigten tatsächlich ein Verschulden in Form der Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann.
1. Freispruchverteidigung und die Frage nach dem Vorliegen von Fahrlässigkeit
In der juristischen Betrachtung geht es beim Vorwurf der fahrlässigen Tötung in erster Linie darum, ob der Beschuldigte die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten missachtet und er durch dieses fehlerhafte Tun oder Unterlassen den Tod eines Menschen herbeigeführt hat. Sieht der Strafverteidiger diese Voraussetzungen als nicht erfüllt an, wird er eine Freispruchverteidigung – unter Ausschöpfung des gesamten Verteidigerrepertoires – empfehlen.
Allerdings ist das Verteidigungskonzept mit dem Ziel eines Freispruchs kein starres Drehbuch.
Das Verteidigungsziel hängt – unabhängig von den Wunschvorstellungen – nicht zuletzt von den real existierenden Möglichkeiten ab, die im Wege einer sorgfältigen Analyse der Akten auszuloten sind.
Die Prüfung folgender Aspekte entscheiden in der Regel über die Strategie:
Sorgfaltspflichtverletzung
Die erforderliche Sorgfaltspflicht wird zunächst objektiv ermittelt. Es gilt also, zu fragen, wie sich ein gewissenhafter und besonnener Mensch in der Situation verhalten hätte.
Die Sorgfaltspflicht kann sich aus geschriebenen oder ungeschriebenen Normen ergeben, z. B. die Pflicht zur Beachtung von Unfallverhütungs- oder Sicherheitsvorschriften, etwa der besondere Umgang mit Giftstoffen. Auch wenn, z. B. beruflich begründete, Schutzpflichten auf andere übertragen werden können, befreit eine solche sog. Delegation den Inhaber eines Betriebes oder etwa den Veranstalter eines Festivals jedoch nicht von seinen Kontrollpflichten.
Darüber hinaus ist die Frage zu stellen, ob und inwieweit die objektive Sorgfaltspflicht durch den sog. Vertrauensgrundsatz begrenzt wird. Der Vertrauensgrundsatz besagt, dass derjenige, der sich verkehrsgerecht verhält, grundsätzlich darauf vertrauen darf, dass sich andere Verkehrsteilnehmer ebenfalls verkehrsgerecht verhalten.
Vorhersehbarkeit und Erkennbarkeit
Wurde die Sorgfaltspflicht verletzt, müssen der Geschehensverlauf und die Tötung eines anderen Menschen auch objektiv vorhersehbar und erkennbar gewesen sein. Dies ist der Fall, wenn der konkrete Geschehensablauf nicht außerhalb jeglicher Lebenserfahrung liegt.
Zudem muss auch der mutmaßliche Täter selbst in der Lage gewesen sein, bei seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten die Tötung eines anderen Menschen als mögliche Folge seines Handelns oder Unterlassens vorauszusehen.
Pflichtwidrigkeitszusammenhang
Für die Verteidigung ist darüber hinaus zu prüfen, ob der Tod auch dann eingetreten wäre, wenn es nicht zu der o. g. Verletzung der Sorgfaltspflicht gekommen wäre. Die Frage, ob das tragische Geschehen überhaupt vermeidbar gewesen wäre, ist eine der zentralen Aspekte im Rahmen der Strafverteidigung. Dies ist beispielsweise dann zu verneinen, wenn der Unfall auch bei verkehrsgerechtem Verhalten, etwa einer Fahrt mit der zulässigen Geschwindigkeit, eingetreten wäre.
Hierzu bedarf es nicht selten der Einholung von Sachverständigengutachten.
Häufig werden die durch Experten ausgewerteten Untersuchungsbefunde jedoch zur reinen Glaubensfrage, weil die jeweiligen Untersuchungsmethoden für viele Juristen wenig durchschaubar und in allen Details überprüfbar sind. Hier geht es als Anwalt darum, den Beschuldigten in wichtigen Detailfragen bestmöglich aufzustellen.
Wie schwer es beispielsweise im Einzelfall sein kann, diesen Zusammenhang strafrechtlich zu klären, veranschaulicht der vom BGH entschiedene Fall eines Lastwagenfahrers, der bei Unterschreitung des gebotenen Seitenabstands einen alkoholisierten Fahrradfahrer überholte. Der Fahrradfahrer zog während des Überholvorgangs plötzlich nach links, geriet unter den Lkw und starb. Da sich nach Überzeugung des Tatrichters der tödliche Unfall wahrscheinlich auch bei Einhaltung des Seitenabstands ereignet hätte, wurde eine fahrlässige Tötung im Ergebnis verneint. Der BGH bestätigte diesen Freispruch.
2. Strafmaßverteidigung
Über die bereits genannten Aspekte hinaus ist der Handlungsspielraum auch bei nachweislicher Fahrlässigkeit vergleichsweise hoch.
Trifft den Beschuldigten nur eine besonders geringe Schuld, kommt es meistens zu Freiheitsstrafen um ein Jahr herum, die nicht vollstreckt – also zur Bewährung ausgesetzt – werden. Hierbei ist es die Aufgabe des Strafverteidigers, Umstände wie ein Geständnis, Reue, Entschuldigung, Ansätze einer Wiedergutmachung etc. besonders hervorzuheben und diese als strafmildernd einfließen zu lassen.
Wie verhalte ich mich beim Vorwurf der fahrlässigen Tötung?
Mit dem Vorwurf der fahrlässigen Tötung tauchen regelmäßig schwierige Sach-, Fach- und Rechtsfragen auf.
Für die Beantwortung der auftretenden Fragen, etwa zum Kausalzusammenhang oder nach dem Vorliegen einer konkreten Sorgfaltspflicht, bedarf es in der Regel tieferer juristischer Kenntnisse, ohne die eine effektive Strafverteidigung nahezu unmöglich ist. Weiterhin müssen in aller Regel Sachverständigengutachten der Rechtsmedizin oder Unfallrekonstruktionsgutachten eingeholt und ausgewertet werden, um sie sodann an den entscheidenden Stellen im Verfahren einzubringen.
Daher gilt der dringende Rat: Holen Sie sich Hilfe bei einem Fachanwalt für Strafrecht! Je früher desto besser.
Ein erfahrener Strafverteidiger wird zudem im Rahmen des rechtlich Zulässigen versuchen, jede vermeidbare Art der Belastung vom Beschuldigten fernzuhalten.